Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

Sektionen

Personal tools
Sie sind hier: Startseite / Ordnungen / Vorhergehende Versionen / Satzungen / Satzung vom 13.04.2014

Satzung vom 13.04.2014

erstellt von Thorsten Ostermeier zuletzt verändert: 14.05.2015 18:15

SATZUNG DES HESSISCHEN SCHACHVERBANDES E. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Hessische Schachverband, im Folgenden stets Verband genannt, ist eine Vereinigung von Schachvereinen und Schachabteilungen, im Folgenden zusammenfassend als Vereine bezeichnet.

2. Sitz des Verbandes ist Frankfurt/Main. Der Verband ist in das Vereinsregister Frankfurt am Main VR 8302 eingetragen.

3. Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Schachspieles als einer Sportart, die in hohem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Auf die Jugendpflege ist besonderer Wert zu legen. Der Verband ist unpolitisch. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Zuschüsse an Gliederungen gemäß Ziffer 1 dürfen nur mit der Auflage gewährt werden, dass sie zur Pflege und Förderung des Schachspieles verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Zur Wahrung seiner Interessen kann sich der Verband anderen Organisationen anschließen, die auf ähnlichen Grundsätzen beruhen. Der Hessische Schachverband ist Mitglied im Deutschen Schachbund und im Landessportbund Hessen.

 

§ 2 Bereich und Gliederung des Verbandes

1. Bereich des Verbandes ist das Gebiet des Landes Hessen. Grenznahe Vereine außerhalb des Landes können aufgenommen werden. Über die Aufnahme eines grenznahen Vereins entscheidet das erweiterte Präsidium im Einvernehmen mit dem betroffenen Bezirk.

2. Der Verband ist in Bezirke eingeteilt. Die Bezirke können in Kreise unterteilt werden.

3. Ein Bezirk umfasst mindestens acht Vereine oder 200 Vereinsmitglieder. Werden diese Mindestgrößen unterschritten, kann das erweiterte Präsidium für längstens zwei Jahre eine Ausnahme zulassen. Danach entscheidet das erweiterte Präsidium im Einvernehmen mit den betroffenen Bezirken über eine Bezirkszusammenlegung.

4. Über die Neugründung eines Bezirks oder die Zusammenlegung von Bezirken entscheidet das erweiterte Präsidium im Einvernehmen mit den betroffenen Bezirken.

5. Über den Wechsel eines Vereins in einen anderen Bezirk entscheidet das erweiterte Präsidium im Einvernehmen mit den betroffenen Bezirken.

6. Kommt bei einer Entscheidung nach § 2, Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5 ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Verbandskongress. Das erweiterte Präsidium entscheidet darüber, ob es den Fall auf die Tagesordnung des nächsten ordentlichen Verbandskongresses setzt oder aber einen außerordentlichen Verbandskongress einberuft.

7. Alle ordentlichen Mitglieder (§ 4, Ziffer 2) müssen dem Landessportbund
angehören. Sie sind als Schachvereine verpflichtet, dem Landessportbund Hessen
beizutreten und dürfen als Schachabteilungen nur Vereinen angehören, die Mitglied
des Landessportbundes Hessen sind. Grenznahe Vereine außerhalb des Landes Hessen müssen ihrem jeweiligen Landessportbund angehören.

 

§ 3 Bezirke

1. Die Bezirke arbeiten selbstständig, haben jedoch als Unterabteilungen des Verbandes die Satzung und die Turnierbestimmungen des Verbandes zu beachten.

2. Die oberste Instanz eines Bezirkes ist der ordentliche Bezirkstag, der vor dem Verbandskongress abzuhalten ist. Die Vorstände der Bezirke werden auf den Bezirkstagen gewählt.

3. Die Bezirkskassierer der nichtselbstständigen Bezirke haben dem geschäftsführenden Präsidium jährlich bis eine Woche vor dem ordentlichen Verbandskongress eine Kassenabrechnung einzureichen, die von den Rechnungsprüfern des Bezirks unterzeichnet sein muss.

4. Die Bezirke haben dem geschäftsführenden Präsidium bei Veränderungen unverzüglich Folgendes mitzuteilen: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail aller Bezirksvorstandsmitglieder.

5. Bei der Neugründung von Vereinen haben diese die Angaben zu Ziffer 6 unverzüglich dem geschäftsführenden Präsidium mitzuteilen. Neu gegründete Vereine haben auf dem Verbandskongress nur Stimmrecht, wenn sie bis spätestens 1.Januar des Jahres beim geschäftsführenden Präsidium gemeldet sind.

6. Die Vereine sind verpflichtet, bei Veränderungen über die Mitgliederverwaltung Folgendes unverzüglich mitzuteilen: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail des Vereinsvorsitzenden.

 

§ 4 Mitglieder

1. Die Mitglieder des Verbandes setzen sich zusammen aus
a. ordentlichen Mitgliedern,
b. fördernden Mitgliedern,
c. Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder sind die Schachvereine und Schachabteilungen.

3. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Grundsätze des Verbandes anerkennt und gewillt ist, seine Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern. Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden:
a. ordentliche fördernde Mitglieder, und zwar natürliche Personen mit einem Mindestjahresbeitrag von Euro 500,-, juristische Personen mit einem
Mindestjahresbeitrag von Euro 1.000.-,

b. außerordentliche fördernde Mitglieder ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung.

4. Die Ehrenmitgliedschaft soll nur solchen Personen verliehen werden, die sich um das Schachspiel oder um den Verband besonders verdient gemacht haben. In einem besonderen Falle kann ein Ehrenpräsident gewählt werden. Das Nähere regelt das Ehrenstatut.

5. Die Aufnahme der ordentlichen und der fördernden Mitglieder erfolgt durch das geschäftsführende Präsidium. Bei Ablehnung ist Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet das erweiterte Präsidium und in letzter Instanz der Verbandskongress. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident können nur vom Verbandskongress gewählt werden.

6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Zahlungen aus dessen Vermögen oder Rückzahlungen geleisteter Beiträge oder Umlagen erhalten.

 

§ 5 Verbandsjugend

1. Die Jugend des Verbandes ist in der Hessischen Schachjugend (HSJ) zusammengeschlossen. Zweck und Aufgabe der Hessischen Schachjugend ist es, das Schachspiel als sportliche Disziplin zu pflegen und junge Menschen in der Gemeinschaft zu erziehen sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.

2. Die HSJ führt und verwaltet sich (im Rahmen der Satzung des Verbandes) selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

3. Die Organe der HSJ sind:
a. die Jugendversammlung,
b. der Vorstand.

4. Die Jugendversammlung setzt sich aus den Delegierten der Jugend der Mitgliedsorganisationen des Verbandes und aus den Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Die Beschlüsse der Jugendversammlung sind für den Vorstand bindend.

5. Der Vorstand wird gemäß Jugendordnung der HSJ gewählt.

6. Der 1. Vorsitzende der Verbandsjugend vertritt die Hessische Schachjugend im geschäftsführenden Präsidium des Hessischen Schachverbandes. Er ist Präsidiumsmitglied des Hessischen Schachverbandes kraft Amtes.

7. Die HSJ gibt sich im Rahmen der Satzung des Verbandes eine eigene Jugendordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch das geschäftsführende Präsidium des Verbandes. Haushaltsvoranschlag und Jahresrechnung der HSJ sind nach ihrer Annahme durch die Jugendversammlung dem geschäftsführenden Präsidium des Verbandes und dem Verbandskongress zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Auflösung des Vereins sowie durch Ausschluss.

2. Mitglieder können nur zum Schluss eines Geschäftsjahres austreten. Sie haben den Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn gleichzeitig unter Vorlage einer Protokollabschrift der Nachweis geführt wird, dass der Austritt durch das zuständige Organ des Mitglieds beschlossen ist.

3. Die Auflösung eines Vereins ist dem Präsidenten ebenso bekannt zu machen wie der Austritt.

4. Über den Ausschluss eines Vereins beschließt das erweiterte Präsidium. Die Begründung des Ausschlussantrags ist dem Verein mitzuteilen. Vor der Entscheidung ist dem Verein mit einer Frist von mindestens 14 Tagen Gelegenheit zur schriftlichen sowie zur mündlichen Stellungnahme vor dem erweiterten Präsidium zu geben.

5. Einspruch gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung an gerechnet, zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Verbandskongress. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf jeweils einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Bis zur Entscheidung des Verbandkongresses ruht die Mitgliedschaft. Für die Einberufung des Verbandskongresses gilt § 2, Ziff. 6 entsprechend. Beitragsverpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr sind zu erfüllen.

6. Das erweiterte Präsidium kann einem Verein auferlegen, ein Vereinsmitglied auszuschließen. Dem Verein und dem betroffenen Vereinsmitglied ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Beschluss Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, sowie zur mündlichen Stellungnahme vor dem erweiterten Präsidium zu geben. Weigert sich der Verein, das betroffene Vereinsmitglied auszuschließen, so entscheidet das erweiterte Präsidium über Sanktionen. Gegen diese Sanktionen ist der Einspruch an den Verbandskongress zulässig. Bezüglich des Verfahrens gilt § 6, Ziffer 5 entsprechend.

7. Bei Auflösung, Austritt oder Ausschluss eines Vereins werden Beiträge nicht rückerstattet.

 

§ 7 Organe des Verbandes

1. Organe des Verbandes sind der Verbandskongress, das geschäftsführende Präsidium und das erweiterte Präsidium.
2. Die Organe des Verbandes sind berechtigt, Ausschüsse (Kongress) und Kommissionen (Präsidium) mit einem konkreten Auftrag einzusetzen.

 

§ 8 Das geschäftsführende Präsidium

1. Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten, dem Referenten für Ausbildung, dem Turnierleiter für Einzelwettkämpfe, dem Turnierleiter für Mannschaftskämpfe, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, dem Referenten für Breiten- und Freizeitsport, dem Leistungssportreferenten, dem Referenten für Frauenschach, dem Referenten für Seniorenschach, dem Referenten für Internet und neue Medien und dem 1. Vorsitzenden der Hessischen Schachjugend, der dem Präsidium kraft Amtes angehört.

2. Der Leiter der Spielerpassstelle ist zu den Sitzungen einzuladen, hat dort aber kein Stimmrecht.

3. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Jeder von ihnen kann den Verband alleine vertreten. Keines der Ämter kann von derselben Person wahrgenommen werden.

4. Der Verbandskongress wählt das geschäftsführende Präsidium auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar in den Jahren mit ungeraden Zahlen den Präsidenten, den Referenten für Ausbildung, den Schatzmeister, den Schriftführer, den Turnierleiter für Mannschaftskämpfe und den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, in den Jahren mit geraden Zahlen die beiden Vizepräsidenten, den Turnierleiter für Einzelwettkämpfe, den Referenten für Breiten- und Freizeitsport, den Referenten für Frauenschach, den Referenten für Seniorenschach, den Referenten für Internet und neue Medien und den Leistungssportreferenten. Wiederwahl ist zulässig.

5. Ein Präsidiumsmitglied kann für mehrere Funktionen gewählt werden. Es hat allerdings nur eine Stimme.

6. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so kann das geschäftsführende Präsidium eine andere Person, die Mitglied eines dem Verband angeschlossenen Vereines sein muss, kooptieren. Das kooptierte Präsidiumsmitglied hat allerdings kein Stimmrecht. Die Kooptation ist nur für die Zeit bis zum nächsten Verbandskongress zulässig. Dann wählt der Verbandskongress das Präsidiumsmitglied nach, allerdings nur für die Restamtszeit.

7. Das geschäftsführende Präsidium regelt alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Verbandsorganen vorbehalten sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Präsidiumsmitglieder anwesend sind, darunter mindestens 2 vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB.

8. Das geschäftsführende Präsidium hat die Beschlüsse des Verbandskongresses und des erweiterten Präsidiums durchzuführen. Es kann weitere Personen, die Mitglied eines dem Verband angeschlossenen Vereines sein müssen, zur Bearbeitung konkreter Aufgaben heranziehen. Diese Personen haben allerdings kein Stimmrecht.

9. Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn drei Präsidiumsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

10. Die Tätigkeit der Präsidiumsmitglieder ist ehrenamtlich; zweckdienliche Auslagen werden auf Antrag ersetzt.

11. Weder die Präsidiumsmitglieder noch andere Personen dürfen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 9 Das erweiterte Präsidium

1. Das erweiterte Präsidium besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums, den Ehrenpräsidenten, den Bezirksvorsitzenden oder deren Vertretern, den ordentlichen Mitgliedern des Turnierausschusses sowie dem Kassenführer und dem Referenten für Schulschach der Hessischen Schachjugend.

2. Die Bezirksvorsitzenden oder deren Vertreter erhalten für die von ihnen vertretenen Vereinsmitglieder (Stichtag 1.Januar eines jeden Jahres) bis 150 je eine, bis 300 je zwei Stimmen usw. Alle übrigen Mitglieder des erweiterten Präsidiums haben je eine Stimme.

Das erweiterte Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

3. Der Leiter der Spielerpassstelle und der DWZ-Bearbeiter sind zu den Sitzungen einzuladen, haben dort aber kein Stimmrecht.

4. Sitzungen des erweiterten Präsidiums werden nach Bedarf vom Präsidenten einberufen. Sieben Mitglieder können unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Das erweiterte Präsidium ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlussfähig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für das Präsidium.

5. Die Tätigkeit der Mitglieder des erweiterten Präsidiums ist grundsätzlich ehrenamtlich. Zweckdienliche Ausgaben können erstattet werden. Die Erstattung von Auslagen an die Bezirksvorsitzenden oder deren Vertreter ist Sache der Bezirke.

6. Aufgaben des erweiterten Präsidiums sind:
a. Erledigung von Aufgaben, die ihm vom Verbandskongress zugewiesen werden.
b. Erste Instanz bei Ausschlussverfahren nach § 6 der Satzung.
c. Beschlussfassung über die Turnierordnung (einschließlich aller Änderungen der Turnierordnung), soweit kein Beschluss des Verbandskongresses vorliegt.
d. Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Haushaltsplanes.
e. Beschlussfassung über die dem erweiterten Präsidium zugewiesenen Ordnungen nach §18 der Satzung.
f. Die dem erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben nach dem Ehrenstatut.

 

§ 10 Der Verbandskongress

1. Der Verbandskongress ist oberstes Organ des Verbandes.

2. Dem Verbandskongress gehören stimmberechtigt an:

a. die Vertreter der Schachvereine und Schachabteilungen, die dem Verband als Mitglieder angehören,

b. die Ehrenmitglieder des Verbandes,

c. die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums,

d. die Bezirksvorsitzenden oder deren Vertreter.

Davon abweichend sind bei Wahlen und Entlastungen nur die Vertreter der Schachvereine und Schachabteilungen stimmberechtigt.

3. Dem Verbandskongress gehören ohne Stimmrecht an:

a. die fördernden Mitglieder,

b. der Schatzmeister und der Kassenführer der Hessischen Schachjugend,

c. die ordentlichen Mitglieder des Turnierausschusses,

d. der Leiter der Spielerpassstelle,

e. der DWZ-Sachbearbeiter,

f. die Rechnungsprüfer,

sofern sie nicht bereits stimmberechtigt am Verbandskongress teilnehmen.

4. Jeder Verein hat für eine Mitgliederzahl bis 20 je eine Stimme, bis 40 je zwei Stimmen usw. Jeder Verein kann so viele Delegierte entsenden, wie er Stimmen hat. Jeder Delegierte muss Mitglied eines dem Verband angeschlossenen Vereins sein. Ist ein Delegierter in mehreren Vereinen Mitglied, so kann er maximal drei dieser Vereine vertreten.

Das geschäftsführende Präsidium wird ermächtigt, in einem Formular, das mit der Einladung zu versenden ist, verbindlich festzulegen, wie sich die Delegierten zu legitimieren haben.

5.Vereine können ihre Stimmen durch schriftliche Einzelvollmacht auf einen anderen Verein übertragen. Ein Verein darf höchstens zwei weitere Vereine vertreten. Untervollmachten oder alternative Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Ein Stimmberechtigter darf höchstens insgesamt drei Vereine vertreten. Das geschäftsführende Präsidium wird auch hierzu ermächtigt, Stimmrechtsübertragungen in einem Formular verbindlich vorzuschreiben.

6. Der ordentliche Verbandskongress findet alljährlich zwischen dem 1. März und 30. April statt.

7. Die Einladung zum ordentlichen Kongress ist den Mitgliedern, den in § 10, Ziffern 2 und 3 Genannten und den Rechnungsprüfern fünf Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zuzusenden und im Verkündungsorgan des Verbandes zu veröffentlichen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.

8. Anträge zum ordentlichen Kongress sind mindestens drei Wochen vor dem Termin beim Präsidenten einzureichen. Fristgerecht eingegangene Anträge eines auf dem Verbandskongress Stimmberechtigten hat der Präsident auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Tagesordnung ist insoweit zu erweitern. Diese Anträge werden den nach § 10, Ziff. 2 Stimmberechtigten und den in § 10, Ziff. 3 Genannten vor dem Kongress übersandt; dies kann auch per E-Mail erfolgen.

9. Der Verbandskongress entscheidet mit 2/3-Mehrheit darüber, ob aus der Versammlung gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Über folgende Angelegenheiten darf jedoch nur entschieden werden, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung nach Ziffer §10 Ziff. 6 vermerkt waren:

a. Wahlen, Nachwahlen, Abwahlen,

b. Satzungsänderungen,

c. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft oder des Ehrenvorsitzes,

d. Veränderung von Bezirken,

e. Auflösung des Verbandes.

10. Ein außerordentlicher Verbandskongress ist binnen drei Wochen von dem Präsidenten einzuberufen, wenn das erweiterte Präsidium oder 15 Mitgliedsvereine dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Für die Zusammensetzung und für das Verfahren eines außerordentlichen Kongresses gelten die Vorschriften für den ordentlichen Verbandskongress.

11. Der Verbandskongress ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig.

 

§ 11 Aufgaben des Verbandskongresses

1. Der Verbandskongress beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, sofern sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

2. Aufgaben des Verbandskongresses sind insbesondere:

a. die Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Präsidiums,

b. die Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums,

c. die Wahl des Präsidiums,

d. die Wahl der Rechnungsprüfer,

e. die Wahl des Turnierausschusses,

f. die Wahl des DWZ-Sachbearbeiters,

g. die Wahl des Leiters der Spielerpassstelle,

h. die Festsetzung der Beiträge,

i. Satzungsänderungen,

j. die Verabschiedung und Änderung der durch diese Satzung dem Verbandskongress zugewiesenen Ordnungen,

k. Beschlussfassung über die Anträge.

3. Der Verbandskongress wählt zwei Rechnungsprüfer jährlich. Diese haben die Kassenführung zu prüfen, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung / Nichtentlastung des Schatzmeisters vorzuschlagen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem erweiterten Präsidium angehören. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Verbandskongress wählt jährlich drei ordentliche Mitglieder und drei Ersatzmitglieder für den Turnierausschuss. Näheres zum Turnierausschuss regelt die Turnierordnung.

5. Der Verbandskongress fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Dies gilt auch für Änderungen der Ordnungen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

§ 12 Wahlen, Nachwahlen, Abwahlen

1. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder kann, wenn nur ein Kandidat vorgeschlagen ist, durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag von mindestens 20 Stimmen muss geheim abgestimmt werden. Werden zwei oder mehr Kandidaten vorgeschlagen, muss ebenfalls geheim abgestimmt werden.

2. Das Verfahren für die Wahl der Präsidiumsmitglieder gilt auch für alle anderen Wahlgänge. Für die Rechnungsprüfer und für die Mitglieder des Turnierausschusses ist auch die Blockwahl zulässig.

3. Wahlen mit einem Kandidaten:

Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so wird mit Ja, Nein oder Enthaltung abgestimmt.

Der Kandidat muss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Ist dies nicht der Fall, wird die Wahl neu eröffnet, d. h. es können sich der nicht gewählte Kandidat und neue Kandidaten zur Wahl stellen. Wird auch in diesem 2. Wahlgang keine Mehrheit der Ja-Simmen erzielt, bleibt die Stelle vakant.

4. Wahlen mit zwei Kandidaten:

Stehen zwei Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mehr Stimmen erhält. Erhalten beide Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, wird ein zweiter Wahlgang zwischen beiden Kandidaten eröffnet. Ist die Stimmenzahl auch dann gleich, entscheidet das Los.

5. Wahlen mit drei und mehr Kandidaten:

Stehen drei oder mehr Kandidaten für eine Position zur Wahl, so ist im ersten Wahlgang derjenige gewählt, der mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat dieses Quorum, so findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen teilnehmen. Kommt es in dieser Stichwahl zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

6. Für Nachwahlen gelten alle Bestimmungen über die Wahlen, nur dass für eine verkürzte Amtszeit gewählt wird.

7. Abwahl:

Ein Amtsträger kann vom Verbandskongress abgewählt werden, wenn einem solchen Antrag mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entsprochen wird.

8. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ernannt. Für eine Aberkennung von Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenvorsitz gelten die Bestimmungen über die Abwahl entsprechend.

9. Stimmenthaltungen gelten auch bei allen Wahlen als nicht abgegebene Stimmen.

 

§ 13 Hessische Delegierte zum DSB-Kongress

Die hessischen Delegierten zum Kongress des Deutschen Schachbundes werden zum einen Teil von den Bezirken, zum anderen Teil vom geschäftsführenden Präsidium bestimmt. Jeder Bezirk ist berechtigt, einen Delegierten zum DSB-Kongress zu entsenden. Die übrigen dem Landesverband zustehenden Delegiertenstimmen werden vom geschäftsführenden Präsidium wahrgenommen, das auch entscheidet, welche Präsidiumsmitglieder diese Stimmen ausüben. Die Namen der Delegierten aus dem Bereich der Bezirke sind dem Präsidenten bis Ende Februar des jeweiligen Jahres zu melden. Die Kosten der Delegierten trägt der jeweils entsendende Bereich (Bezirk oder Landesverband). Nicht in Anspruch genommene Delegiertenstimmen werden auf dem DSB-Kongress durch die dort anwesenden Delegierten wahrgenommen. Diese Bestimmungen gelten, soweit die Satzung sowie die Geschäftsordnungsbestimmung des Deutschen Schachbundes nicht etwas anderes regeln.

 

§ 14 Beiträge und Kassenführung

1. Der Verbandskongress setzt die Höhe der Verbandsbeiträge fest. Die Bezirkskassierer führen die Verbandsbeiträge halbjährlich ab. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, so ruhen seine sämtlichen Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Das Gleiche gilt für den Bezirk.

2. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem ordentlichen Verbandskongress einen genauen schriftlichen Kassenbericht vorzulegen.

3. Die Rechnungsprüfer haben rechtzeitig vor dem Verbandskongress die Kasse und Buchführung zu prüfen und dem Verbandskongress Bericht zu erstatten.

§ 15 Protokollführung

1. Der Schriftführer hat über den Verbandskongress und die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Präsidiums ein Protokoll zu führen.

2. Das Protokoll des Verbandskongresses wird im Verkündungsorgan des Verbandes veröffentlicht. Einwendungen sind schriftlich beim Präsidenten innerhalb sechs Wochen nach der Veröffentlichung zu erheben, Einwendungen gegen Präsidiumsprotokolle bis zur folgenden Sitzung.

3. Über Einwendungen gegen das Protokoll des Verbandskongresses entscheidet das erweiterte Präsidium, über Einwendungen gegen Präsidiumsprotokolle das jeweilige Gremium.

 

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

 

§ 17 Turnierordnung

1. Die Turnierordnung regelt die Abwicklung von Turnieren aller Art innerhalb des Verbandes.

2. Die Turnierordnung ist für alle Verbandsmitglieder verbindlich.

3. Änderungen der Turnierordnung beschließt das erweiterte Präsidium. Der Verbandskongress ist berechtigt, über wesentliche Bestimmungen der Turnierordnung zu entscheiden. Über Bestimmungen der Turnierordnung, die Sanktionen vorsehen, muss der Verbandskongress entscheiden.

 

§ 18 Weitere Ordnungen

1. Der Verbandskongress entscheidet über folgende Ordnungen:

a. Ehrenstatut,

b. Finanzordnung,

c. Internetordnung,

d. Geschäftsordnung für den Verbandskongress.

2. Das erweiterte Präsidium entscheidet über:

a. die Lehr-, Leistungs- und Schiedsrichterordnung,

b. die Geschäftsordnung für die Präsidien,

c. Geschäftsordnung für die Spielerpassstelle. Die Spielerpassstelle kann auch mit der Mitgliederverwaltung beauftragt werden.

 

§ 19 Auflösung des Verbandes

1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet ein ausschließlich zu diesem Zwecke einberufener Verbandskongress.

2. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

3. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Verbandsvermögen dem Hessischen Kultusministerium mit der Auflage zuzuführen, es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden. Sollte das nicht möglich sein, so darf das Vermögen nur einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden. Diese Übertragung bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 20 Verkündungsorgan

1. Verkündungsorgan ist die Homepage des Verbandes. Die URL lautet: www.hessischer-schachverband.de.

2. Wesentliche Verkündungen werden auch in der ROCHADE EUROPA abgedruckt. Veröffentlichungen in der ROCHADE EUROPA gelten aber nicht zur Wahrung der Fristen.

3. Für die Einladung zum Verbandskongress gilt § 10.

 

 

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung des Verbandes tritt mit dem Tage der Genehmigung durch den
Verbandskongress in Kraft.

 

 

 

Anhang

-Die Satzung wurde am 28. März 1999 in Baunatal beschlossen.
-Auf dem Verbandskongress am 16.4.2000 in Frankfurt a. M. wurde in § 7 der
Marketingreferent eingefügt.
-Auf dem Verbandskongress am 8.4.2001 in Willingen wurde § 9 Absatz 2 d)
geändert, e) und f) eingefügt und § 9 Absatz 4 geändert. Es wurde das Stimmrecht
für den Turnierausschuss und den Kassenführer der HSJ und deren
Schulschachreferent eingeführt.
-Auf dem Verbandskongress am 9.4.2006 wurde § 1 Abs. 3 entsprechend der
Vorgaben der Mustersatzung für eingetragene Vereine angepasst. In § 3 Abs. 2
wurde die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder angepasst. §9
Abs. 3 und Abs. 6 wurde geändert. Des weiteren wurde auf dem Verbandskongress
am 9.4.2006 in § 7 der Marketingreferent entfernt und der Referent für Internet und
neue Medien eingefügt. Weiterhin wurde der Begriff Vorstand durch Präsidium
ersetzt.
-Auf dem Verbandskongress am 16.3.2008 in Hanau-Großauheim wurde § 7 Absatz
1 bis Absatz 3 geändert.
-Auf dem Verbandskongress am 28.6.2009 in Marburg wurde § 16 Absatz 3 eingefügt. -Auf dem Verbandskongress am 28.03.2010 wurden umfangreiche Änderungen durchgeführt.
-Auf dem Verbandskongress am 13.4.2014 in Langenbieber wurde in § 8 "Referent für Damenschach" auf "Referent für Frauenschach" geändert.

Artikelaktionen

This is WhiteBlack Plone Theme