Satzung vom 16.03.2008
1. Der Hessische Schachverband, im Folgenden stets Verband genannt, ist eine
Vereinigung von Schachvereinen und Schachabteilungen, im Folgenden
zusammenfassend als Vereine bezeichnet.
2. Sitz des Verbandes ist Frankfurt/Main. Der Verband ist in das Vereinsregister
eingetragen.
3. Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Schachspieles als einer
Sportart, die in hohem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen
Erziehung zu dienen. Auf die Jugendpflege ist besonderer Wert zu legen. Der
Verband ist unpolitisch. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Zuschüsse an Gliederungen gemäß Ziffer 1 dürfen nur mit der Auflage gewährt
werden, dass sie zur Pflege und Förderung des Schachspieles verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zur Wahrung seiner Interessen kann sich der Verband anderen Organisationen
anschließen, die auf ähnlichen Grundsätzen beruhen. Der Hessische Schachverband
ist Mitglied im Deutschen Schachbund und im Landessportbund Hessen.
§ 2 Bereich und Gliederung des Verbandes
1. Bereich des Verbandes ist das Gebiet des Landes Hessen. Grenznahe Vereine
außerhalb des Landes können aufgenommen werden.
2. Der Verband ist in Bezirke eingeteilt. Die Bezirke können in Kreise unterteilt
werden.
3. Ein Bezirk umfasst mindestens acht Vereine oder 200 Vereinsmitglieder.
4. Die Neugründung eines Bezirkes bedarf der Zustimmung des erweiterten
Präsidiums.
5. Alle ordentlichen Mitglieder (§ 3 Ziffer 2) müssen dem Landessportbund
angehören. Sie sind als Schachvereine verpflichtet, dem Landessportbund Hessen
beizutreten und dürfen als Schachabteilungen nur Vereinen angehören, die Mitglied
des Landessportbundes Hessen sind. Grenznahe Vereine außerhalb des Landes
Hessen müssen ihrem jeweiligen Landessportbund angehören.
§ 3 Mitglieder
1. Die Mitglieder des Verbandes setzen sich zusammen aus
a. ordentlichen Mitgliedern,
b. fördernden Mitgliedern,
c. Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder sind die Schachvereine und Schachabteilungen.
Förderndes Mitglied (ohne Stimmrecht) kann jeder werden, der die Grundsätze des
Verbandes anerkennt und gewillt ist, seine Bestrebungen zu unterstützen und zu
fördern. Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden:
a. ordentliche fördernde Mitglieder, und zwar Privatpersonen mit einem
Mindestjahresbeitrag von Euro 250.-, juristische Personen mit einem
Mindestjahresbeitrag von Euro 500.-,
b. außerordentliche fördernde Mitglieder ohne Verpflichtung zur
Beitragszahlung.
Die Ehrenmitgliedschaft soll nur solchen Personen verliehen werden, die sich um das
Schachspiel oder um die Organisation besonders verdient gemacht haben. In einem
besonderen Falle kann ein Ehrenpräsident gewählt werden.
3. Die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder erfolgt durch das
geschäftsführende Präsidium. Bei Ablehnung ist Einspruch zulässig. Über den
Einspruch entscheidet das erweiterte Präsidium und in letzter Instanz der
Verbandskongress. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident können nur vom
Verbandskongress gewählt werden. Vorschläge hierzu sind an das erweiterten
Präsidium zu richten.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Verbandes keine Zahlungen aus dessen Vermögen oder Rückzahlungen
geleisteter Beiträge oder Umlagen erhalten.
§ 4 Verbandsjugend
1. Die Jugend des Verbandes ist in der Hessischen Schachjugend (HSJ)
zusammengeschlossen. Zweck und Aufgabe der Hessischen Schachjugend ist es,
das Schachspiel als sportliche Disziplin zu pflegen und junge Menschen in der
Gemeinschaft zu erziehen sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.
2. Die HSJ führt und verwaltet sich (im Rahmen der Satzung des Verbandes)
selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in
eigener Zuständigkeit.
3. Die Führungsgremien der HSJ sind
a. die Jugendversammlung,
b. das Präsidium.
4. Die Jugendversammlung setzt sich aus den Delegierten der Jugend der
Mitgliedsorganisationen des Verbandes und aus den Mitgliedern des Präsidiums
zusammen. Die Beschlüsse der Jugendversammlung sind für das Präsidium
bindend.
5. Das Präsidium wird gemäß Jugendordnung der HSJ gewählt.
6. Der 1. Vorsitzende der Verbandsjugend vertritt die Hessische Schachjugend im
geschäftsführenden Präsidium des Hessischen Schachverbandes. Er bedarf als
Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums des Verbandes der Bestätigung durch
den Verbandskongress.
7. Die HSJ gibt sich im Rahmen der Satzung des Verbandes eine eigene
Jugendordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch das geschäftsführende Präsidium
des Verbandes.
Haushaltsvoranschlag und Jahresrechnung der HSJ sind nach ihrer Annahme durch
die Jugendversammlung dem geschäftsführenden Präsidium des Verbandes und
dem Verbandskongress zur Genehmigung vorzulegen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Auflösung des Vereins sowie durch
Ausschluss.
2. Der Austritt muss dem Verbandspräsidenten durch Einschreibebrief, dem der
ordnungsgemäß zustande gekommene Beschluss der Mitgliederversammlung
beigefügt ist, mitgeteilt werden und wird mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.
3. Über den Ausschluss eines Vereins beschließt das geschäftsführende Präsidium.
Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann dem betreffenden Verein vom
geschäftsführenden Präsidium auferlegt werden. Die Begründung des
Ausschlussantrages ist dem Verein und dem Vereinsmitglied mitzuteilen. Dem
Betroffenen ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme vor
dem geschäftsführenden Präsidium zu geben.
4. Einspruch gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats, vom Tage der
Zustellung an gerechnet, zulässig. Über den Einspruch entscheidet das erweiterte
Präsidium und in letzter Instanz der Verbandskongress. Die Entscheidung über den
Ausschluss bedarf jeweils einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Bis
dahin ruht die Mitgliedschaft. Beitragsverpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr
sind zu erfüllen.
§ 6 Organe des Verbandes
1. Organe des Verbandes sind der Verbandskongress, das geschäftsführende
Präsidium und das erweiterte Präsidium.
2. Die Organe des Verbandes sind berechtigt, Ausschüsse (Kongress) und
Kommissionen (Präsidium) mit einem konkreten Auftrag einzusetzen.
§ 7 Das geschäftsführende Präsidium
1. Es besteht aus dem Präsidenten, bis zu zwei Vizepräsidenten, dem Referenten
für Ausbildung, dem Turnierleiter für Einzelwettkämpfe, dem Turnierleiter für
Mannschaftskämpfe, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Referenten für
Öffentlichkeitsarbeit, dem Referenten für Breiten- und Freizeitsport, dem
Leistungssportreferenten, dem Referenten für Damenschach, dem Referenten für
Seniorenschach, dem Referenten für Internet und neue Medien und dem 1.
Vorsitzenden der Hessischen Schachjugend.
2. Das Präsidium im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus dem
Präsidenten, bis zu zwei Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Jeder von ihnen
kann den Verband alleine vertreten.
3. Der Verbandskongress wählt das Präsidium auf die Dauer von zwei Jahren, und
zwar in den Jahren mit ungeraden Zahlen den Präsidenten, den Referenten für
Ausbildung, den Schatzmeister, den Schriftführer, den Turnierleiter für
Mannschaftskämpfe und den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, in den Jahren mit
geraden Zahlen die Vizepräsidenten, den Turnierleiter für Einzelwettkämpfe, den
Referenten für Breiten- und Freizeitsport, den Referenten für Damenschach, den
Referenten für Seniorenschach, den Referenten für Internet und neue Medien und
den Leistungssportreferenten. Wiederwahl ist zulässig.
4. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes eine Neuwahl
notwendig, so wählt der Verbandskongress nur für die Restamtszeit.
5. Das Präsidium regelt alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht
satzungsgemäß anderen Verbandsorganen vorbehalten sind. Das Präsidium fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit sind
Anträge abgelehnt. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Mitglieder anwesend sind, darunter einer der Präsidenten.
6. Das Präsidium hat die Beschlüsse des Verbandskongresses und des erweiterten
Präsidiums durchzuführen und deren Empfehlungen zu beachten. Der Präsident
kann zur Bearbeitung technischer Fragen weitere Mitglieder heranziehen, die dann
nur beratende Stimme haben.
7. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Präsidiums ein. Er muss eine Sitzung
einberufen, wenn drei Präsidiumsmitglieder dies unter Angabe der Gründe
verlangen.
8. Die Tätigkeit der Präsidiumsmitglieder ist ehrenamtlich; zweckdienliche Auslagen
werden auf Antrag ersetzt.
9. Weder die Präsidiumsmitglieder noch andere Personen dürfen durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Das erweiterte Präsidium
1. Er besteht aus dem geschäftsführenden Präsidium, gegebenenfalls den
Ehrenpräsidenten, den Bezirksvorsitzenden oder deren Vertretern, den Mitgliedern
des Turnierausschusses, dem Schatzmeister und dem Referenten für Schulschach
der Hessischen Schachjugend.
2. Das erweiterte Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
wobei jedes Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums und des
Turnierausschusses, der/die Ehrenpräsident/en, der Kassenführer der Hessischen
Schachjugend und der Referent für Schulschach der Hessischen Schachjugend je
eine Stimme haben. Die Bezirksvorsitzenden oder deren Vertreter erhalten für die
von ihnen vertretenen Mitglieder bis 150 je eine, bis 300 je zwei Stimmen usw. Bei
Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt.
Der Leiter der Spielerpassstelle und der DWZ-Bearbeiter sind zu den Sitzungen
einzuladen, haben dort aber kein Stimmrecht.
3. Sitzungen des erweiterten Präsidiums werden nach Bedarf vom Präsidenten
einberufen. Sieben Mitglieder können unter Angabe der Gründe die Einberufung
einer Sitzung verlangen. Das erweiterte Präsidium ist bei ordnungsgemäßer Ladung
stets beschlussfähig.
4. Die Tätigkeit der Mitglieder des erweiterten Präsidiums ist grundsätzlich
ehrenamtlich. Zweckdienliche Ausgaben können erstattet werden. Die Erstattung von
Auslagen an die Bezirksvorsitzenden oder deren Vertreter ist Sache der Bezirke.
5. Aufgaben des erweiterten Präsidiums sind:
a. Erledigung von Aufgaben, die ihm vom Verbandskongress zugewiesen
werden,
b. Berufungsinstanz bei Ausschlussverfahren,
c. Genehmigung, Änderung und Ergänzung der Turnierordnung,
d. Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Haushaltsplanes,
e. Verleihung des Ehrenzeichens des Verbandes und der goldenen Ehrennadel,
f. Genehmigung, Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung des
Präsidiums, der Geschäftsordnungen für Spielerpassstelle und DWZBearbeitung,
der Lehr-, Leistungs- und Schiedsrichterordnung.
6. Über Verleihungen entscheidet das erweiterte Präsidium in geheimer Abstimmung
mit einfacher Stimmenmehrheit nach Bekanntgabe des Namens und der Verdienste
des zu Ehrenden ohne Aussprache. Anträge sind an das geschäftsführende
Präsidium zu richten.
7. Die Verleihung der silbernen Ehrennadel wird auf Vorschlag eines Vereins oder
eines Bezirkes durch den Präsidenten des HSV vorgenommen. Der Präsident kann
auch aus eigenem Entschluss silberne Ehrennadeln verleihen.
§ 9 Der Verbandskongress
1. Der Verbandskongress ist oberstes Organ des Verbandes.
2. Der Verbandskongress besteht aus:
· Den Vertretern der Schachvereine und Schachabteilungen, die dem Verband
als Mitglieder angehören,
· den Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums,
· den Bezirksvorsitzenden (oder deren Vertretern),
· den Mitgliedern des Turnierausschusses,
· dem Schatzmeister und dem Referenten für Schulschach der Hessischen
Schachjugend
· den Ehrenmitgliedern des Verbandes.
3. Jeder Verein hat für eine Mitgliederzahl bis 20 je eine Stimme, bis 40 je zwei
Stimmen usw. Jeder Verein kann so viele Delegierte entsenden, wie er Stimmen hat.
Vereine können ihre Stimme(n) durch schriftliche Einzelvollmacht auf einen
stimmberechtigten Vereinsvertreter des Verbandskongresses übertragen. Ein
Stimmberechtigter darf neben seinem eigenen Verein nicht mehr als zwei weitere
Vereine vertreten. Der Verbandskongress ist für Mitglieder der angeschlossenen
Vereine öffentlich.
4. Den anwesenden Mitgliedern des erweiterten Präsidiums und den
Ehrenmitgliedern des Verbandes steht mit Ausnahme bei Wahlen und Entlastungen
ein Stimmrecht von je einer Stimme zu.
5. Der ordentliche Verbandskongress findet alljährlich zwischen dem 1. März und 30.
April statt.
6. Die Einladung zum ordentlichen Kongress ist den Mitgliedern, den
Präsidiumsmitgliedern, den Ehrenmitgliedern des Verbandes, den Rechnungsprüfern
und den Bezirken fünf Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung
zuzusenden und im Verbandsorgan zu veröffentlichen. Die Einladung kann auch per
Email erfolgen.
7. Anträge zum ordentlichen Kongress sind mindestens drei Wochen vor dem Termin
beim Präsidenten einzureichen. Der Vorsitzende ist berechtigt, mit der Übersendung
der Anträge die Tagesordnung zu erweitern. Der Verbandskongress entscheidet
darüber, ob aus der Versammlung heraus gestellte Anträge auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Anträge zur Änderung der Satzung müssen bei der Einladung auf
der Tagesordnung stehen. Satzungsänderungsanträge und Finanzbericht sollen mit
der Einladung zum Kongress versendet werden.
8. Ein außerordentlicher Verbandskongress ist binnen drei Wochen von dem
Präsidenten einzuberufen, wenn das erweiterte Präsidium oder 12 Mitgliedsvereine
dies unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens
drei, höchstens fünf Wochen. Anträge, die bei einem außerordentlichen Kongress
behandelt werden sollen, sind 10 Tage vor dem für den außerordentlichen Kongress
festgelegten Termin beim Präsidenten einzureichen. Die Zusammensetzung eines
außerordentlichen Kongresses ist die gleiche wie die eines ordentlichen
Verbandskongresses.
9. Der Verbandskongress ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets
beschlussfähig.
10. Der Verbandskongress beschließt ausnahmslos über alle
Verbandsangelegenheiten. Aufgaben des Kongresses sind: Die Entgegennahme der
Jahresberichte des Präsidiums, die Entlastung des Präsidiums, die Wahl des
Präsidiums, der Rechnungsprüfer, der Ausschussmitglieder und gegebenenfalls des
DWZ-Sachbearbeiters und des Leiters der Spielerpassstelle, die Festsetzung der
Beiträge, Satzungsänderungen und Erledigung der Anträge.
11. Der Verbandskongress fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.
12. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder kann, wenn nur ein Kandidat vorgeschlagen
ist, durch Zuruf erfolgen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim
abgestimmt werden, ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorgeschlagen sind.
13. Die hessischen Delegierten zum Kongress des Deutschen Schachbundes
werden zum einen Teil von den Bezirken, zum anderen Teil vom geschäftsführenden
Präsidium bestimmt. Jeder Bezirk ist berechtigt, einen Delegierten zum DSB
Kongress zu entsenden. Die übrigen dem Landesverband zustehenden
Delegiertenstimmen werden vom geschäftsführenden Präsidium wahrgenommen,
der auch entscheidet, welche Präsidiumsmitglieder diese Stimmen ausüben. Die
Namen der Delegierten aus dem Bereich der Bezirke sind dem Landespräsidenten
bis Ende Februar des jeweiligen Jahres zu melden. Die Kosten der Delegierten trägt
der jeweils entsendende Bereich (Bezirk oder Landesverband). Nicht in Anspruch
genommene Delegiertenstimmen werden auf dem DSB-Kongress durch die dort
anwesenden Delegierten wahrgenommen. Vorstehende Regelungen gelten
vorbehaltlich der Satzungs- und Geschäftsordnungsbestimmungen des Deutschen
Schachbundes.
§ 10 Auflösung des Verbandes
1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet ein ausschließlich zu diesem
Zwecke einberufener Verbandskongress.
2. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen
erforderlich.
3. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes ist das Verbandsvermögen dem Kultusministerium mit
der Auflage zuzuführen, es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 dieser
Satzung zu verwenden. Sollte das nicht möglich sein, so darf das Vermögen nur
einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden. Diese Übertragung bedarf der
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 11 Bezirke
1. Die Bezirke arbeiten selbständig, haben jedoch als Unterabteilungen des
Verbandes die Satzung und die Turnierbestimmungen des Verbandes zu beachten.
2. Die oberste Instanz eines Bezirkes ist der ordentliche Bezirkstag, der vor dem
Verbandskongress abzuhalten ist. Die Vorstände der Bezirke werden auf den
Bezirkstagen gewählt.
3. Die Bezirkskassierer haben dem Präsidium vor dem Verbandskongress eine
Kassenabrechnung einzureichen, die von den Rechnungsprüfern des Bezirkes
unterzeichnet sein muss.
4. Die Bezirke teilen jährlich bis zum Verbandskongress folgende Angaben mit:
a. Name und Anschrift des Bezirksvorsitzenden und der Mitarbeiter,
b. Die Namen der Vereine und die Anschriften der Vereinsvorsitzenden.
§ 12 Beiträge und Kassenführung
1. Der Verbandskongress setzt die Höhe der Verbandsbeiträge fest. Die
Bezirkskassierer führen die Verbandsbeiträge halbjährlich ab. Kommt ein Mitglied
seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, so ruhen seine sämtlichen Rechte,
die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
Das gleiche gilt für den Bezirk.
2. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem ordentlichen Verbandskongress einen
genauen Kassenbericht vorzulegen.
3. Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor dem Verbandskongress die Kasse und
Buchführung zu prüfen und dem Verbandskongress Bericht zu erstatten.
4. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem geschäftsführenden noch dem
erweiterten Präsidium angehören.
§ 13 Protokollführung
1. Der Schriftführer hat über den Verbandskongress und die Sitzungen des
Präsidiums ein Protokoll zu führen.
2. Das Protokoll des Verbandskongresses wird im Verbandsorgan veröffentlicht.
Einwendungen sind schriftlich beim Präsidenten innerhalb sechs Wochen nach der
Veröffentlichung zu erheben, Einwendungen gegen Präsidiumsprotokolle bis zur
folgenden Sitzung.
3. Über Einwendungen gegen das Protokoll des Verbandskongresses entscheidet
das erweiterte Präsidium, über Einwendungen gegen Präsidiumsprotokolle das
jeweilige Gremium.
§ 14 Turnierordnung
1. Die Turnierordnung regelt die Abwicklung von Turnieren aller Art innerhalb des
Verbandes.
2. Die Turnierordnung ist für alle Verbandsmitglieder verbindlich.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 16 Geschäfts- und Finanzordnung
1. Durch eine Geschäftsordnung werden die Rechte und Pflichten der
Präsidiumsmitglieder sowie die Ordnung beim Verbandskongress und den Tagungen
der Verbandsorgane näher bestimmt, desgleichen die Kassen- und
Vermögensverwaltung des Verbandes durch eine Finanzordnung.
2. Die Finanzordnung bedarf der Zustimmung des Verbandskongresses.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung des Verbandes tritt mit dem Tage der Genehmigung durch den
Verbandskongress in Kraft.
Anhang
- Die Satzung wurde am 28. März 1999 in Baunatal beschlossen.
- Auf dem Verbandskongress am 16.4.2000 in Frankfurt a. M. wurde in § 7 der
Marketingreferent eingefügt.
- Auf dem Verbandskongress am 8.4.2001 in Willingen wurde § 9 Absatz 2 d)
geändert, e) und f) eingefügt und § 9 Absatz 4 geändert. Es wurde das Stimmrecht
für den Turnierausschuss und den Kassenführer der HSJ und deren
Schulschachreferent eingeführt.
- Auf dem Verbandskongress am 9.4.2006 wurde § 1 Abs. 3 entsprechend der
Vorgaben der Mustersatzung für eingetragene Vereine angepasst. In § 3 Abs. 2
wurde die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder angepasst. §9
Abs. 3 und Abs. 6 wurde geändert. Des weiteren wurde auf dem Verbandskongress
am 9.4.2006 in § 7 der Marketingreferent entfernt und der Referent für Internet und
neue Medien eingefügt. Weiterhin wurde der Begriff Vorstand durch Präsidium
ersetzt.
- Auf dem Verbandskongress am 16.3.2008 in Hanau-Großauheim wurde § 7 Absatz
1 bis Absatz 3 geändert.
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