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Satzung vom 16.03.2008

erstellt von Thorsten Ostermeier zuletzt verändert: 14.05.2015 18:21
§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

1. Der Hessische Schachverband, im Folgenden stets Verband genannt, ist eine

Vereinigung von Schachvereinen und Schachabteilungen, im Folgenden

zusammenfassend als Vereine bezeichnet.

2. Sitz des Verbandes ist Frankfurt/Main. Der Verband ist in das Vereinsregister

eingetragen.

3. Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Schachspieles als einer

Sportart, die in hohem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen

Erziehung zu dienen. Auf die Jugendpflege ist besonderer Wert zu legen. Der

Verband ist unpolitisch. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Zuschüsse an Gliederungen gemäß Ziffer 1 dürfen nur mit der Auflage gewährt

werden, dass sie zur Pflege und Förderung des Schachspieles verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Zur Wahrung seiner Interessen kann sich der Verband anderen Organisationen

anschließen, die auf ähnlichen Grundsätzen beruhen. Der Hessische Schachverband

ist Mitglied im Deutschen Schachbund und im Landessportbund Hessen.

§ 2 Bereich und Gliederung des Verbandes

 

1. Bereich des Verbandes ist das Gebiet des Landes Hessen. Grenznahe Vereine

außerhalb des Landes können aufgenommen werden.

2. Der Verband ist in Bezirke eingeteilt. Die Bezirke können in Kreise unterteilt

werden.

3. Ein Bezirk umfasst mindestens acht Vereine oder 200 Vereinsmitglieder.

4. Die Neugründung eines Bezirkes bedarf der Zustimmung des erweiterten

Präsidiums.

5. Alle ordentlichen Mitglieder (§ 3 Ziffer 2) müssen dem Landessportbund

angehören. Sie sind als Schachvereine verpflichtet, dem Landessportbund Hessen

beizutreten und dürfen als Schachabteilungen nur Vereinen angehören, die Mitglied

des Landessportbundes Hessen sind. Grenznahe Vereine außerhalb des Landes

Hessen müssen ihrem jeweiligen Landessportbund angehören.

§ 3 Mitglieder

 

1. Die Mitglieder des Verbandes setzen sich zusammen aus

a. ordentlichen Mitgliedern,

b. fördernden Mitgliedern,

c. Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder sind die Schachvereine und Schachabteilungen.

Förderndes Mitglied (ohne Stimmrecht) kann jeder werden, der die Grundsätze des

Verbandes anerkennt und gewillt ist, seine Bestrebungen zu unterstützen und zu

fördern. Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden:

a. ordentliche fördernde Mitglieder, und zwar Privatpersonen mit einem

Mindestjahresbeitrag von Euro 250.-, juristische Personen mit einem

Mindestjahresbeitrag von Euro 500.-,

b. außerordentliche fördernde Mitglieder ohne Verpflichtung zur

Beitragszahlung.

Die Ehrenmitgliedschaft soll nur solchen Personen verliehen werden, die sich um das

Schachspiel oder um die Organisation besonders verdient gemacht haben. In einem

besonderen Falle kann ein Ehrenpräsident gewählt werden.

3. Die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder erfolgt durch das

geschäftsführende Präsidium. Bei Ablehnung ist Einspruch zulässig. Über den

Einspruch entscheidet das erweiterte Präsidium und in letzter Instanz der

Verbandskongress. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident können nur vom

Verbandskongress gewählt werden. Vorschläge hierzu sind an das erweiterten

Präsidium zu richten.

4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung

des Verbandes keine Zahlungen aus dessen Vermögen oder Rückzahlungen

geleisteter Beiträge oder Umlagen erhalten.

§ 4 Verbandsjugend

 

1. Die Jugend des Verbandes ist in der Hessischen Schachjugend (HSJ)

zusammengeschlossen. Zweck und Aufgabe der Hessischen Schachjugend ist es,

das Schachspiel als sportliche Disziplin zu pflegen und junge Menschen in der

Gemeinschaft zu erziehen sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.

2. Die HSJ führt und verwaltet sich (im Rahmen der Satzung des Verbandes)

selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in

eigener Zuständigkeit.

3. Die Führungsgremien der HSJ sind

a. die Jugendversammlung,

b. das Präsidium.

4. Die Jugendversammlung setzt sich aus den Delegierten der Jugend der

Mitgliedsorganisationen des Verbandes und aus den Mitgliedern des Präsidiums

zusammen. Die Beschlüsse der Jugendversammlung sind für das Präsidium

bindend.

5. Das Präsidium wird gemäß Jugendordnung der HSJ gewählt.

6. Der 1. Vorsitzende der Verbandsjugend vertritt die Hessische Schachjugend im

geschäftsführenden Präsidium des Hessischen Schachverbandes. Er bedarf als

Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums des Verbandes der Bestätigung durch

den Verbandskongress.

7. Die HSJ gibt sich im Rahmen der Satzung des Verbandes eine eigene

Jugendordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch das geschäftsführende Präsidium

des Verbandes.

Haushaltsvoranschlag und Jahresrechnung der HSJ sind nach ihrer Annahme durch

die Jugendversammlung dem geschäftsführenden Präsidium des Verbandes und

dem Verbandskongress zur Genehmigung vorzulegen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Auflösung des Vereins sowie durch

Ausschluss.

2. Der Austritt muss dem Verbandspräsidenten durch Einschreibebrief, dem der

ordnungsgemäß zustande gekommene Beschluss der Mitgliederversammlung

beigefügt ist, mitgeteilt werden und wird mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.

3. Über den Ausschluss eines Vereins beschließt das geschäftsführende Präsidium.

Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann dem betreffenden Verein vom

geschäftsführenden Präsidium auferlegt werden. Die Begründung des

Ausschlussantrages ist dem Verein und dem Vereinsmitglied mitzuteilen. Dem

Betroffenen ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme vor

dem geschäftsführenden Präsidium zu geben.

4. Einspruch gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats, vom Tage der

Zustellung an gerechnet, zulässig. Über den Einspruch entscheidet das erweiterte

Präsidium und in letzter Instanz der Verbandskongress. Die Entscheidung über den

Ausschluss bedarf jeweils einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Bis

dahin ruht die Mitgliedschaft. Beitragsverpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr

sind zu erfüllen.

§ 6 Organe des Verbandes

 

1. Organe des Verbandes sind der Verbandskongress, das geschäftsführende

Präsidium und das erweiterte Präsidium.

2. Die Organe des Verbandes sind berechtigt, Ausschüsse (Kongress) und

Kommissionen (Präsidium) mit einem konkreten Auftrag einzusetzen.

§ 7 Das geschäftsführende Präsidium

 

1. Es besteht aus dem Präsidenten, bis zu zwei Vizepräsidenten, dem Referenten

für Ausbildung, dem Turnierleiter für Einzelwettkämpfe, dem Turnierleiter für

Mannschaftskämpfe, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Referenten für

Öffentlichkeitsarbeit, dem Referenten für Breiten- und Freizeitsport, dem

Leistungssportreferenten, dem Referenten für Damenschach, dem Referenten für

Seniorenschach, dem Referenten für Internet und neue Medien und dem 1.

Vorsitzenden der Hessischen Schachjugend.

2. Das Präsidium im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus dem

Präsidenten, bis zu zwei Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Jeder von ihnen

kann den Verband alleine vertreten.

3. Der Verbandskongress wählt das Präsidium auf die Dauer von zwei Jahren, und

zwar in den Jahren mit ungeraden Zahlen den Präsidenten, den Referenten für

Ausbildung, den Schatzmeister, den Schriftführer, den Turnierleiter für

Mannschaftskämpfe und den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, in den Jahren mit

geraden Zahlen die Vizepräsidenten, den Turnierleiter für Einzelwettkämpfe, den

Referenten für Breiten- und Freizeitsport, den Referenten für Damenschach, den

Referenten für Seniorenschach, den Referenten für Internet und neue Medien und

den Leistungssportreferenten. Wiederwahl ist zulässig.

4. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes eine Neuwahl

notwendig, so wählt der Verbandskongress nur für die Restamtszeit.

5. Das Präsidium regelt alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht

satzungsgemäß anderen Verbandsorganen vorbehalten sind. Das Präsidium fasst

seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit sind

Anträge abgelehnt. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier

Mitglieder anwesend sind, darunter einer der Präsidenten.

6. Das Präsidium hat die Beschlüsse des Verbandskongresses und des erweiterten

Präsidiums durchzuführen und deren Empfehlungen zu beachten. Der Präsident

kann zur Bearbeitung technischer Fragen weitere Mitglieder heranziehen, die dann

nur beratende Stimme haben.

7. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Präsidiums ein. Er muss eine Sitzung

einberufen, wenn drei Präsidiumsmitglieder dies unter Angabe der Gründe

verlangen.

8. Die Tätigkeit der Präsidiumsmitglieder ist ehrenamtlich; zweckdienliche Auslagen

werden auf Antrag ersetzt.

9. Weder die Präsidiumsmitglieder noch andere Personen dürfen durch

Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Das erweiterte Präsidium

 

1. Er besteht aus dem geschäftsführenden Präsidium, gegebenenfalls den

Ehrenpräsidenten, den Bezirksvorsitzenden oder deren Vertretern, den Mitgliedern

des Turnierausschusses, dem Schatzmeister und dem Referenten für Schulschach

der Hessischen Schachjugend.

2. Das erweiterte Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,

wobei jedes Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums und des

Turnierausschusses, der/die Ehrenpräsident/en, der Kassenführer der Hessischen

Schachjugend und der Referent für Schulschach der Hessischen Schachjugend je

eine Stimme haben. Die Bezirksvorsitzenden oder deren Vertreter erhalten für die

von ihnen vertretenen Mitglieder bis 150 je eine, bis 300 je zwei Stimmen usw. Bei

Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt.

Der Leiter der Spielerpassstelle und der DWZ-Bearbeiter sind zu den Sitzungen

einzuladen, haben dort aber kein Stimmrecht.

3. Sitzungen des erweiterten Präsidiums werden nach Bedarf vom Präsidenten

einberufen. Sieben Mitglieder können unter Angabe der Gründe die Einberufung

einer Sitzung verlangen. Das erweiterte Präsidium ist bei ordnungsgemäßer Ladung

stets beschlussfähig.

4. Die Tätigkeit der Mitglieder des erweiterten Präsidiums ist grundsätzlich

ehrenamtlich. Zweckdienliche Ausgaben können erstattet werden. Die Erstattung von

Auslagen an die Bezirksvorsitzenden oder deren Vertreter ist Sache der Bezirke.

5. Aufgaben des erweiterten Präsidiums sind:

a. Erledigung von Aufgaben, die ihm vom Verbandskongress zugewiesen

werden,

b. Berufungsinstanz bei Ausschlussverfahren,

c. Genehmigung, Änderung und Ergänzung der Turnierordnung,

d. Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Haushaltsplanes,

e. Verleihung des Ehrenzeichens des Verbandes und der goldenen Ehrennadel,

f. Genehmigung, Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung des

Präsidiums, der Geschäftsordnungen für Spielerpassstelle und DWZBearbeitung,

der Lehr-, Leistungs- und Schiedsrichterordnung.

6. Über Verleihungen entscheidet das erweiterte Präsidium in geheimer Abstimmung

mit einfacher Stimmenmehrheit nach Bekanntgabe des Namens und der Verdienste

des zu Ehrenden ohne Aussprache. Anträge sind an das geschäftsführende

Präsidium zu richten.

7. Die Verleihung der silbernen Ehrennadel wird auf Vorschlag eines Vereins oder

eines Bezirkes durch den Präsidenten des HSV vorgenommen. Der Präsident kann

auch aus eigenem Entschluss silberne Ehrennadeln verleihen.

§ 9 Der Verbandskongress

 

1. Der Verbandskongress ist oberstes Organ des Verbandes.

2. Der Verbandskongress besteht aus:

· Den Vertretern der Schachvereine und Schachabteilungen, die dem Verband

als Mitglieder angehören,

· den Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums,

· den Bezirksvorsitzenden (oder deren Vertretern),

· den Mitgliedern des Turnierausschusses,

· dem Schatzmeister und dem Referenten für Schulschach der Hessischen

Schachjugend

· den Ehrenmitgliedern des Verbandes.

3. Jeder Verein hat für eine Mitgliederzahl bis 20 je eine Stimme, bis 40 je zwei

Stimmen usw. Jeder Verein kann so viele Delegierte entsenden, wie er Stimmen hat.

Vereine können ihre Stimme(n) durch schriftliche Einzelvollmacht auf einen

stimmberechtigten Vereinsvertreter des Verbandskongresses übertragen. Ein

Stimmberechtigter darf neben seinem eigenen Verein nicht mehr als zwei weitere

Vereine vertreten. Der Verbandskongress ist für Mitglieder der angeschlossenen

Vereine öffentlich.

4. Den anwesenden Mitgliedern des erweiterten Präsidiums und den

Ehrenmitgliedern des Verbandes steht mit Ausnahme bei Wahlen und Entlastungen

ein Stimmrecht von je einer Stimme zu.

5. Der ordentliche Verbandskongress findet alljährlich zwischen dem 1. März und 30.

April statt.

6. Die Einladung zum ordentlichen Kongress ist den Mitgliedern, den

Präsidiumsmitgliedern, den Ehrenmitgliedern des Verbandes, den Rechnungsprüfern

und den Bezirken fünf Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung

zuzusenden und im Verbandsorgan zu veröffentlichen. Die Einladung kann auch per

Email erfolgen.

7. Anträge zum ordentlichen Kongress sind mindestens drei Wochen vor dem Termin

beim Präsidenten einzureichen. Der Vorsitzende ist berechtigt, mit der Übersendung

der Anträge die Tagesordnung zu erweitern. Der Verbandskongress entscheidet

darüber, ob aus der Versammlung heraus gestellte Anträge auf die Tagesordnung

gesetzt werden. Anträge zur Änderung der Satzung müssen bei der Einladung auf

der Tagesordnung stehen. Satzungsänderungsanträge und Finanzbericht sollen mit

der Einladung zum Kongress versendet werden.

8. Ein außerordentlicher Verbandskongress ist binnen drei Wochen von dem

Präsidenten einzuberufen, wenn das erweiterte Präsidium oder 12 Mitgliedsvereine

dies unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens

drei, höchstens fünf Wochen. Anträge, die bei einem außerordentlichen Kongress

behandelt werden sollen, sind 10 Tage vor dem für den außerordentlichen Kongress

festgelegten Termin beim Präsidenten einzureichen. Die Zusammensetzung eines

außerordentlichen Kongresses ist die gleiche wie die eines ordentlichen

Verbandskongresses.

9. Der Verbandskongress ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets

beschlussfähig.

10. Der Verbandskongress beschließt ausnahmslos über alle

Verbandsangelegenheiten. Aufgaben des Kongresses sind: Die Entgegennahme der

Jahresberichte des Präsidiums, die Entlastung des Präsidiums, die Wahl des

Präsidiums, der Rechnungsprüfer, der Ausschussmitglieder und gegebenenfalls des

DWZ-Sachbearbeiters und des Leiters der Spielerpassstelle, die Festsetzung der

Beiträge, Satzungsänderungen und Erledigung der Anträge.

11. Der Verbandskongress fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.

12. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder kann, wenn nur ein Kandidat vorgeschlagen

ist, durch Zuruf erfolgen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim

abgestimmt werden, ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorgeschlagen sind.

13. Die hessischen Delegierten zum Kongress des Deutschen Schachbundes

werden zum einen Teil von den Bezirken, zum anderen Teil vom geschäftsführenden

Präsidium bestimmt. Jeder Bezirk ist berechtigt, einen Delegierten zum DSB

Kongress zu entsenden. Die übrigen dem Landesverband zustehenden

Delegiertenstimmen werden vom geschäftsführenden Präsidium wahrgenommen,

der auch entscheidet, welche Präsidiumsmitglieder diese Stimmen ausüben. Die

Namen der Delegierten aus dem Bereich der Bezirke sind dem Landespräsidenten

bis Ende Februar des jeweiligen Jahres zu melden. Die Kosten der Delegierten trägt

der jeweils entsendende Bereich (Bezirk oder Landesverband). Nicht in Anspruch

genommene Delegiertenstimmen werden auf dem DSB-Kongress durch die dort

anwesenden Delegierten wahrgenommen. Vorstehende Regelungen gelten

vorbehaltlich der Satzungs- und Geschäftsordnungsbestimmungen des Deutschen

Schachbundes.

§ 10 Auflösung des Verbandes

 

1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet ein ausschließlich zu diesem

Zwecke einberufener Verbandskongress.

2. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen

erforderlich.

3. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall

seines bisherigen Zweckes ist das Verbandsvermögen dem Kultusministerium mit

der Auflage zuzuführen, es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 dieser

Satzung zu verwenden. Sollte das nicht möglich sein, so darf das Vermögen nur

einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden. Diese Übertragung bedarf der

Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 11 Bezirke

 

1. Die Bezirke arbeiten selbständig, haben jedoch als Unterabteilungen des

Verbandes die Satzung und die Turnierbestimmungen des Verbandes zu beachten.

2. Die oberste Instanz eines Bezirkes ist der ordentliche Bezirkstag, der vor dem

Verbandskongress abzuhalten ist. Die Vorstände der Bezirke werden auf den

Bezirkstagen gewählt.

3. Die Bezirkskassierer haben dem Präsidium vor dem Verbandskongress eine

Kassenabrechnung einzureichen, die von den Rechnungsprüfern des Bezirkes

unterzeichnet sein muss.

4. Die Bezirke teilen jährlich bis zum Verbandskongress folgende Angaben mit:

a. Name und Anschrift des Bezirksvorsitzenden und der Mitarbeiter,

b. Die Namen der Vereine und die Anschriften der Vereinsvorsitzenden.

§ 12 Beiträge und Kassenführung

1. Der Verbandskongress setzt die Höhe der Verbandsbeiträge fest. Die

Bezirkskassierer führen die Verbandsbeiträge halbjährlich ab. Kommt ein Mitglied

seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, so ruhen seine sämtlichen Rechte,

die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

Das gleiche gilt für den Bezirk.

2. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem ordentlichen Verbandskongress einen

genauen Kassenbericht vorzulegen.

3. Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor dem Verbandskongress die Kasse und

Buchführung zu prüfen und dem Verbandskongress Bericht zu erstatten.

4. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem geschäftsführenden noch dem

erweiterten Präsidium angehören.

§ 13 Protokollführung

 

1. Der Schriftführer hat über den Verbandskongress und die Sitzungen des

Präsidiums ein Protokoll zu führen.

2. Das Protokoll des Verbandskongresses wird im Verbandsorgan veröffentlicht.

Einwendungen sind schriftlich beim Präsidenten innerhalb sechs Wochen nach der

Veröffentlichung zu erheben, Einwendungen gegen Präsidiumsprotokolle bis zur

folgenden Sitzung.

3. Über Einwendungen gegen das Protokoll des Verbandskongresses entscheidet

das erweiterte Präsidium, über Einwendungen gegen Präsidiumsprotokolle das

jeweilige Gremium.

§ 14 Turnierordnung

 

1. Die Turnierordnung regelt die Abwicklung von Turnieren aller Art innerhalb des

Verbandes.

2. Die Turnierordnung ist für alle Verbandsmitglieder verbindlich.

§ 15 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 16 Geschäfts- und Finanzordnung

 

1. Durch eine Geschäftsordnung werden die Rechte und Pflichten der

Präsidiumsmitglieder sowie die Ordnung beim Verbandskongress und den Tagungen

der Verbandsorgane näher bestimmt, desgleichen die Kassen- und

Vermögensverwaltung des Verbandes durch eine Finanzordnung.

2. Die Finanzordnung bedarf der Zustimmung des Verbandskongresses.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung des Verbandes tritt mit dem Tage der Genehmigung durch den

Verbandskongress in Kraft.

Anhang

- Die Satzung wurde am 28. März 1999 in Baunatal beschlossen.

- Auf dem Verbandskongress am 16.4.2000 in Frankfurt a. M. wurde in § 7 der

Marketingreferent eingefügt.

- Auf dem Verbandskongress am 8.4.2001 in Willingen wurde § 9 Absatz 2 d)

geändert, e) und f) eingefügt und § 9 Absatz 4 geändert. Es wurde das Stimmrecht

für den Turnierausschuss und den Kassenführer der HSJ und deren

Schulschachreferent eingeführt.

- Auf dem Verbandskongress am 9.4.2006 wurde § 1 Abs. 3 entsprechend der

Vorgaben der Mustersatzung für eingetragene Vereine angepasst. In § 3 Abs. 2

wurde die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder angepasst. §9

Abs. 3 und Abs. 6 wurde geändert. Des weiteren wurde auf dem Verbandskongress

am 9.4.2006 in § 7 der Marketingreferent entfernt und der Referent für Internet und

neue Medien eingefügt. Weiterhin wurde der Begriff Vorstand durch Präsidium

ersetzt.

- Auf dem Verbandskongress am 16.3.2008 in Hanau-Großauheim wurde § 7 Absatz

1 bis Absatz 3 geändert.

 

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