Finanzordnung vom 27.04.2013
§ 1 Einführung
Diese Finanzordnung ist eine Ergänzung von § 16 Ziffer 1 der Satzung des Hessischen Schachverbandes.
§ 2 Beitragszahlung
1. Der Schatzmeister versendet grundsätzlich bis zum
10.02. eines jeden Jahres die Beitragsrechnungen an die Bezirke.Die
Bezirkskassierer haben die Beiträge an den HSV in zwei gleichen Raten,
spätestens am 25.03. und 25.09. eines jeden Jahres zu entrichten.
2.
Für die Beitragsermittlung sind die durch die DSB-Mitgliederdatei zum
01.01. eines jeden Jahres ermittelten Mitgliederzahlen verbindlich.
3.
Erfolgt die Zahlung der Raten nicht zu den genannten Terminen, wird
nach einer Frist von zehn Tagen ein Säumniszuschlag erhoben. Der
Säumniszuschlag beträgt ein v. H. des rückständigen, auf 50 € nach unten
abgerundeten Beitrags, mindestens jedoch 3 €.In Fällen besonderer
Härte oder bei verspäteter Versendung der Beitragsrechnungen kann durch
Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums auf die Erhebung von
Säumniszuschlägen verzichtet werden.
§ 3 Haushaltsplan
1. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem
erweiterten Vorstand in der Herbstsitzung des laufenden Geschäftsjahres
den Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres zur Beschlussfassung
vorzulegen.
2. Der Schatzmeister hat den Rechnungsprüfern den
Haushaltsplan des abgelaufenen Jahres mit der Jahresrechnung und den
dazugehörigen Belegen rechtzeitig vorzulegen.
3. Es wird ein
Finanzausschuss gebildet, dem der Präsident, der Vizepräsident, der
Schatzmeister, ein Bezirksvorsitzender und der Kassenwart der
HessischenSchachjugend angehören. Der Bezirksvorsitzende, der dem
Finanzausschuss als Vertreter der Bezirke angehört, wird vom erweiterten
Präsidium bestimmt. Aufgabe des Finanzausschusses ist insbesondere die
Beratung und Unterstützung des Schatzmeisters in wichtigen
finanztechnischen Fragen und die Mitwirkung bei der Erstellung des
Etatentwurfes für das jeweils nächste Haushaltsjahr.
§ 4 Inventarverzeichnis
Zu dem Kassenbericht nach § 12 Abs. 2 der Satzung hat der Schatzmeister ein Inventarverzeichnis über das gesamte Sacheigentum des Verbandes vorzulegen.
§ 5 Kassenverwaltung
1. Im Rahmen der Kassenverwaltung ist der Schatzmeister berechtigt, über Beträge außerhalb des Haushaltsplanes bis zu 500 € selbstständig sowie im Einvernehmen mit dem Präsidenten über Beträge außerhalb des Haushaltsplanes bis zu 1.000 € zu verfügen.Über außer- und überplanmäßige Ausgaben über 1.000 € bis einschließlich 4.000 € entscheidet das geschäftsführende Präsidium.Außer- und überplanmäßige Ausgaben über 4.000 € werden im Rahmen eines vom erweiterten Präsidium zu beschließenden Nachtragshaushaltes vorgenommen.
§ 6 Etatverwaltung
Jeder Referent ist für eine angemessene Bewirtschaftung des /der von ihm verwalteten Etats verantwortlich. Insbesondere vor der jährlichen Erstellung des neuen Haushaltsplanes ist durch den verantwortlichen Referenten zu prüfen, ob der Etatansatz im Hinblick auf die sich im neuen Haushaltsjahr stellenden Aufgaben angepasst werden muss. Durchzuführende Anpassungen (d. h. Erhöhungen und Einsparungen) sind dem Schatzmeister bis zum 01.07. des laufenden Geschäftsjahres mitzuteilen.
§ 7 Kostenerstattungen
1. Zahlungen erfolgen grundsätzlich aufgrund von
Belegen. Ebenso sind Akontozahlungen im Interesse einer
nachvollziehbaren Kassenführung entweder auf schriftlichem Wege oder
durch E-Mail unter Angabe der Empfängerkontoverbindung und des
Verwendungszwecks anzufordern.
2. Größere Auslagen sind umgehend,
kleinere möglichst zum Jahresende abzurechnen. Ausschlusstermin für die
Abrechnung von Auslagen eines Geschäftsjahres ist der 31. Januar des
folgenden Jahres; die Abrechnung von Turnieren soll bis 30 Tage nach
Turnierende erfolgen; danach geltend gemachte Auslagen können nur in
Fällen besonderer Härte durch Beschluss des geschäftsführenden
Präsidiums erstattet werden.
3. Die im Rahmen der Etats zur
Erstattung einzureichenden Belege sind vor der Abrechnung vom
jeweiligen Etatverantwortlichen auf ihre sachliche und rechnerische
Richtigkeit zu prüfen.
4. Fahrtkosten: Autofahrer erhalten als
Fahrtkostenzuschuss den Betrag von 0,30 € je gefahrenem Kilometer.
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden aufgrund der
vorgelegten Fahrkarte abgerechnet. Es gelten die Fahrpreise für die 2.
Klasse. Fahrten über 1.000 Kilometer Gesamtstrecke sind zu begründen.
5.
Verpflegungsmehraufwendungen: Als Verpflegungszuschuss bei
Auswärtstätigkeiten für den Verband (z.B.Turnierleitereinsatz bei
Verbandsmeisterschaften) wird ein Betrag in Höhe des Pauschbetrags für
Dienstreisen nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften
gewährt.
6. Übernachtungskosten: Notwendige Übernachtungskosten für
den Verband werden grundsätzlich nach Beleg erstattet. Bei Gesamtpreis
einschließlich Frühstück erfolgt eine Kürzung nach den jeweils
geltenden steuerrechtlichen Vorschriften.
7. DSB-Kongress: Für den
Präsidenten oder seinen Vertreter werden maximal 3
Verpflegungszuschüsse und die Kosten für maximal 3 Übernachtungen
gezahlt. Für die übrigen Delegierten werden maximal 2
Verpflegungszuschüsse und die Kosten für maximal 2 Übernachtungen
gezahlt.
§ 8 Honorare
Alle Vergütungen für selbstständig tätige Honorarkräfte werden durch das geschäftsführende Präsidium bestimmt.
§ 9 Gebühren
Gebühren für Proteste, Beschwerden und Berufungen, Nenngebühren, Reuegelder und Ordnungsgebühren werden in der Turnierordnung des HSV festgesetzt.
§ 10 Inkrafttreten
Die Neufassung der Finanzordnung tritt mit der Zustimmung des Verbandskongresses am 01. April 2007 in Bruchköbel in Kraft.
Anhang
Der Neufassung der Finanzordnung wurde auf dem Verbandskongress am 01. April 2007 in Bruchköbel zugestimmt.
Anmerkungen:
zu § 7 Nr. 4, Fahrtkosten: Ein Fahrkostenzuschuss mit dem Kfz steht ausschließlich dem Fahrer zu, nicht jedoch dem Mitfahrer. Entstehen bei Fahrten für den HSV mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine Mehrkosten, weil der Fahrer aus anderen Gründen bereits einen Fahrschein erworben hat (z.B. Monatskarte), so sind die Kosten für den Fahrschein anteilig erstattungsfähig. Hierfür sind die dem Fahrer entstandenen Kosten für den Fahrschein im Nutzungsverhältnis
zu § 7 Nr. 5, Verpflegungsmehraufwendungen: Dienstreisen im Inland (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG; Stand 01.01.2007)
Dauer |
Je Kalendertag Pauschbetrag |
24 Sunden |
24 € |
mindestens 14 bis weniger als 24 Std. |
12 € |
mindestens 8 bis weniger als 14 Std. |
6 € |
zu § 7 Nr. 6, Übernachtungskosten: (R 40 Abs. 1 LStR, Stand 01.01.2007) Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten im Inland um 4,50 € zu kürzen
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