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Schiedsrichterordnung vom 01.09.2001

erstellt von Thorsten Ostermeier zuletzt verändert: 14.05.2015 18:21

1. Zweck der Ordnung
Die Schiedsrichterordnung regelt sämtliche Aufgaben des Schiedsrichterwesens im
Bereich des HSV.
2. Verantwortliches Gremium des Schiedsrichterwesens
2.1. Verantwortlich für das Schiedsrichterwesen ist die Schiedsrichterkommission.
2.1.1. Die Schiedsrichterkommission setzt sich zusammen aus:
a. dem Referenten für Ausbildung als Vorsitzendem
b. dem Schiedsrichterobmann, der für die Organisation und Durchführung von
Schiedsrichterlehrgängen verantwortlich zeichnet
c. den Bezirksschiedsrichterwarten (je 1 / Bezirk 1-10)
d. einem Mitglied, das für die Schiedsrichtereinsatzplanung auf
Landesverbandsebene verantwortlich ist
e. Vertreter(n) des HSV in der DSB-Spielkommission und Mitglieder der DSBSchiedsrichterkommission
Die Personen zu 2.1.1. c) und d) werden von der Schiedsrichterkommission dem
geschäftsführenden Vorstand des HSV vorgeschlagen und von diesem berufen.
2.1.2 Die Schiedsrichterkommission tagt einmal jährlich und bei Bedarf
2.2. Aufgaben der Schiedsrichterkommission
3. Schiedsrichtereinsatz im Bereich des HSV
3.1. Meisterschafts-, Pokal- und Aufstiegsspiele sowie Repräsentativspiele müssen
von Schiedsrichtern mit entsprechender gültiger Lizenz geleitet werden.
3.2. Grundlage der Tätigkeit der Schiedsrichter sind die Satzung und Ordnungen des
DSB und des HSV
3.3. Das nach 2.1.1. d) für den Schiedsrichtereinsatz zuständige
Schiedsrichterkommissionsmitglied setzt Schiedsrichter mit entsprechender
Lizenzstufe zu Spielen ein, wo dies notwendig ist.
3.4. Jeder Verein hat pro gemeldeter Mannschaft dem zuständigen Turnierleiter
einen lizenzierten Schiedsrichter zu melden.
3.5. Für die einzelnen Spielklassen sind entsprechend den Rahmenrichtlinien des
DSB (siehe 6.2.), bestimmte Lizenzstufen für Schiedsrichter bezüglich ihrer
Einsetzbarkeit vorschrieben.
Für den Bereich des HSV bedeutet dies, dass:
a. auf Bezirksebene mindestens Turnierleiter
b. auf Hessenebene mindestens Regionale Schiedsrichter (Hessenliga,
Verbandsligen und Landesligen)
von den Vereinen zu melden sind.
3.6. Die Schiedsrichterkommission kann in begründeten Fällen, auf Antrag der
betroffenen Vereine, von der Forderung in 3.5. abweichen.
4. Aufgaben der Schiedsrichter
4.1. Die Aufgaben der Schiedsrichter sind in den internationalen Schachregeln mit
ihren Anhängen sowie den Ordnungen des DSB und des HSV festgelegt.
4.2. Aufgaben und Pflichten sind in der Bundesschiedsrichterordnung niedergelegt.
Der Schiedsrichter hat zum Erhalt seiner Lizenz an Fortbildungsveranstaltungen
teilzunehmen, die die Schiedsrichterkommission gemäß den Ausbildungsrichtlinien
der Bundesschiedsrichterordnung anbietet.
5. Strafen
5.1. Bei Verstößen gegen die Aufgaben des Schiedsrichters können Strafen durch
die Schiedsrichterkommission ausgesprochen werden.
5.2. Folgende Strafen können ausgesprochen werden:
a. Verweis bzw. Tadel
b. Außerordentliche Fortbildung
c. Sperre
d. Rückstufung
e. Ausschluss vom Schiedsrichterwesen
Die obig aufgeführten Maßnahmen werden, falls notwendig, in Absprache mit dem
DSB durchgeführt.
5.3 Verstöße die geahndet werden sind u.a.:
a. Nichterscheinen zu Spielen, zu denen Schiedsrichter / innen delegiert wurden.
b. Unkorrektes Verhalten als Schiedsrichter während des Spiels.
c. Verstöße gegen die formalen Richtlinien eines Schiedsrichters während eines
Spieles.
6. Rahmenrichtlinien für die Schiedsrichterausbildung im DSB und im
HSV
6.1. Für die Ausbildung von Schiedsrichtern geben die vom DSB vorgelegten
aktuellsten Rahmenrichtlinien den jeweils gültigen Ausbildungsgang vor.
6.2 Die Rahmenrichtlinien des DSB sehen eine Mehrstufigkeit im Rahmen der
Schiedsrichterausbildung vor, die sich wie folgt unterteilt:
6.3. Der HSV ist zuständig für die Aus- und Fortbildung von:
a. Turnierleitern
b. Regionalen Schiedsrichtern
Der DSB ist zuständig für die Ausbildung von
a. Nationalen Schiedsrichtern
6.3.1. Die Aus- und Fortbildung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Lehrgangsgebühr
wird von der Schiedsrichterkommission in Absprache mit dem geschäftsführenden
Vorstand festgelegt
6.4. Internationale Schiedsrichter
Nationale Schiedsrichter, die die Voraussetzungen der FIDE erfüllen und durch
mehrjährige Praxis ihre Fähigkeiten bewiesen haben, können bei Bedarf von der
DSB-Schiedsrichterkommission der FIDE als Kandidaten für den Titel eines
internationalen Schiedsrichters vorgeschlagen werden. Über die Nominierung
entscheidet die DSB-Schiedsrichterkommission mit 2/3 Mehrheit ihrer
stimmberechtigten Mitglieder. Abstimmungen der Schiedsrichterkommission können
bei Bedarf auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
7. Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
Anhang
Die Schiedsrichterordnung wurde am 16.9.2000 verabschiedet.

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